Kurze Antwort
Nach französischem Recht ist der Beweis grundsätzlich frei: Ein Fax kann als Beweismittel vorgelegt werden, ob es von einem Faxgerät oder von einem Onlinedienst gesendet wurde. Ein Sendebericht belegt jedoch nur, dass ein Anruf eine Nummer zu einer bestimmten Zeit erreicht hat — nicht den Inhalt der Seiten und nicht, dass sie gelesen wurden. Und manche Rechtsgeschäfte verlangen eine Form, die ein Fax nicht erfüllt.
Zulässig, aber nicht immer ausreichend
Nach französischem Recht ist der Beweis grundsätzlich frei: Außer in den Fällen, in denen das Gesetz eine besondere Form verlangt, kann er mit jedem Mittel geführt werden. Ein Fax ist also nicht von vornherein ausgeschlossen, ob es von einem Bürofaxgerät oder von einem Onlinedienst wie MondialFax gesendet wurde.
Doch „zulässig“ heißt nicht „ausreichend“: Das Gericht würdigt die Beweiskraft des vorgelegten Elements, und ein Fax bleibt eine Kopie.
Was ein Sendebericht belegt
Der Sendebericht belegt, dass ein Anruf eine bestimmte Nummer an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit erreicht hat und dass eine bestimmte Zahl von Seiten durchging. Er belegt weder den genauen Inhalt dieser Seiten noch, wer sie gelesen hat.
Um den Beweis zu stärken, bewahren Sie den Bericht zusammen mit einer Kopie des gesendeten Dokuments auf und halten Sie fest, was dem Versand vorausging und was folgte: Schreiben, Antworten, Korrespondenz.
Wenn ein Fax nicht genügt
Manche Rechtsgeschäfte verlangen eine Form, die ein Fax nicht erfüllt: ein Einschreiben mit Rückschein, eine eigenhändige Originalunterschrift, eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. In diesen Fällen kann ein Fax informieren oder eine Sendung begleiten, ersetzt sie aber nicht. Prüfen Sie stets die Vorschrift oder den Vertrag, die für Ihr Anliegen gelten.
Das Wichtigste
- Nach französischem Recht ist der Beweis grundsätzlich frei: Das Fax ist zulässig.
- Der Bericht belegt die Übertragung, nicht Inhalt oder Kenntnisnahme.
- Bewahren Sie den Bericht mit einer Kopie des Dokuments auf.
- Manche Rechtsgeschäfte verlangen ein Einschreiben oder ein Original.
